Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Inhalt:
- Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften in Ihrer Vergangenheit wie
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Gewerbeuntersagungen, Rücknahmen von Erlaubnissen, Konzessionen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als EUR 200 im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Sinn:
- Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit für:
- ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, beispielsweise als Gastwirt oder Gastwirtin, Makler oder Maklerin, oder
- ein überwachungsbedürftiges Gewerbe, beispielsweise einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern oder ein Reisebüro
Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. In einem Auszug aus dem Gewerberregister finden Sie Angaben zum:
- Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift
- Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit.
Den Auszug aus dem Gewerbezentralregister müssen Sie persönlich bei Ihrer Gemeinde beantragen. Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird er Ihnen direkt vom Gewerbezentralregister an Ihre Anschrift versandt.
Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde mit. Das Gewerbezentralregister sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.
Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird er Ihnen direkt vom Gewerbezentralregister an Ihre Anschrift versandt.
Benötigen Sie ihn zur Vorlage bei einer Behörde im Inland, teilen Sie bitte die Anschrift der Behörde mit. Das Gewerbezentralregister sendet den Auszug dann direkt an die Behörde.
für natürliche Personen:
- bei persönlicher Antragstellung: Personalausweis oder Reisepass,
- bei schriftlicher Antragstellung: Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses,
- bei elektronischer Antragstellung: Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
- bei ausländischen Staatsangehörigen: zusätzlich Staatsangehörigkeitsnachweis, amtlich beglaubigte Personendaten und Unterschrift,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
für juristische Personen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.
EUR 13,00
- § 150 Gewerbeordnung (GewO) (Auskunft auf Antrag des Betroffenen)
- § 150a Gewerbeordnung GewO) (Auskunft an Behörden)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 150e Gewerbeordnung (GewO) (Elektronische Antragstellung)
- § 18 Personalausweisgesetz (Elektronischer Identitätsnachweis)