Hundesteuer - Befreiung beantragen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1.Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen,
2.Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.
Die Voraussetzungen können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
In der Regel sind beispielsweise Rettungs- und Blindenhunde befreit.
Sie können die Anmeldung persönlich oder schriftlich vornehmen. Für den "Antrag auf Nichtbesteuerung" Ihres Hundes können Sie das entsprechende Formular verwenden, das bei der Stadtverwaltung ausliegt.
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Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist, abhängig von den Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Bei Blindenhunden kann das beispielsweise eine Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den Merkmalen "B", "Bl", "aG" oder "H" sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer Gemeinde.
Keine
§ 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde