Naturschutzgebiet
Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen
In dieser Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesent-liche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen:
Die zuständige Behörde ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Freudenstadt.
Eine Übersicht über die Naturschutzgebiete im Landkreis Freudenstadt finden Sie auf der Homepage des Landkreises Freudenstadt: www.landkreis-freudenstadt.de
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen sowie von Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
- aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
- wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung
In dieser Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesent-liche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Sie kann auch Regelungen enthalten über notwendige Beschränkungen:
- der wirtschaftlichen Nutzung,
- des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern,
- der Befugnis zum Betreten des Gebiets.
Die zuständige Behörde ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Freudenstadt.
Eine Übersicht über die Naturschutzgebiete im Landkreis Freudenstadt finden Sie auf der Homepage des Landkreises Freudenstadt: www.landkreis-freudenstadt.de
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Leiter Sachgebiet IV des Baurechts- und Ordnungsamtes